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In Verfahren nach § 18 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat. Kapitel 4 Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die…
Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des…
Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung…
Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der…
Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des…
In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.