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In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des…
Für die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihre oder seine hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren…
In einem nach Absatz 3 verbundenen Disziplinarverfahren im Sinne des Absatzes 1 finden die §§ 89 bis 91 sowie § 92 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Dies gilt…
§ 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 bis 4 und § 75 gelten entsprechend. Kapitel 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter
Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.
In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.