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In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.
in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 78 Absatz 4 Satz 1 obliegen…
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.