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Sofern der Dienstherr kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 23 Cent je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen nach Absatz 1.
Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.
Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen…
Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges…
Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen…
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des…
Bei Benutzung von anderen als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wird bei Entfernungen von mehr als fünf Kilometern für jeden, auch…
Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in der in § 5 Absatz 1 Landesreisekostengesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.