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Die §§ 37a bis 37c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze finden auf alle Klagen Anwendung, die drei Monate nach ihrem In-Kraft-Treten nach Artikel 6 Abs. 2 bei Gericht eingereicht werden.
Mit dem In-Kraft-Treten der durch Artikel 3 Abs. 5 bewirkten Änderungen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 tritt die Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 20. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1198) außer Kraft.