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Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die antragsberechtigten Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.
Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden…
Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der…
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften oder Einrichtungen…
Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch…
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem…
Die für jeden einzelnen Gebührentatbestand anfallenden Gebühren und Zuschlagsgebühren sind von einem Verfahrensbeteiligten, so wie es in der Verfahrensordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.