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Die Gebühr tragen die Vertragsparteien in Verfahren nach § 30 Absatz 2 und § 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes zu gleichen Teilen. In Verfahren nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes trägt die unterliegende Vertragspartei die Gebühr. Soweit im Fall von Satz 2 die Vertragsparteien teils obsiegen und teils unterliegen oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr verhältnismäßig zu teilen. Sind am Schiedsverfahren auf einer Vertragsseite mehrere Vertragsparteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.
Die Schiedsstelle setzt die Gebühr mit der Sachentscheidung fest. In den Fällen, in denen keine Sachentscheidung ergeht, entscheidet der Vorsitzende über die Höhe der Gebühr und die Kostentragungspflicht nach Absatz 2 durch Beschluss. Der Beschluss ist den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung nach § 10 Absatz 3 oder des Beschlusses nach Absatz 3 Satz 2 fällig.
Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle eine Verfahrensgebühr. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von 500 bis 6.000 Euro und eine Auslagengebühr für…
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von mindestens 500 EUR und höchstens 10 000 EUR erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und…
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft der Vorsitz durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Zustellung des…
Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur…
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von bis zu 5.000 Euro und eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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