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Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 3.100 EURO bis 4.090 EURO erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2.560 EURO erhoben. Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V beträgt die Gebühr 1.030 EURO.
Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 EURO erhoben.
Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluß; sie wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.
Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 1.500 Euro bis zu 2.500…
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von bis zu 2 500 € erhoben.
Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro.
Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle eine Verfahrensgebühr. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von 500 bis 6.000 Euro und eine Auslagengebühr für…
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die oder der Vorsitzende durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der…
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft der Vorsitz durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Zustellung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.