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Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen[2] in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle ausbezahlt.