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Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes[2] von der Geschäftsstelle.
Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Beteiligten mit Zustimmung der nach § 20 zuständigen Behörde festsetzen.
Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Vertragspartner geltenden Grundsätze durch die entsendende Stelle.