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Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus denen das Land oder eines seiner Sondervermögen verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Landesschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der entsprechenden Verwaltung.
Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Landes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.