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Erhebungen zu Statistiken können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder telefonischer Befragung durchgeführt werden. Bei Erhebungen, die mit einer Auskunftspflicht verbunden sind, ist mindestens der schriftliche und für Landesstatistiken der elektronische Erhebungsweg anzubieten. Eine elektronische Auskunft ist nur auf dem jeweils vorgegebenen Weg möglich.
Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, kann zu den in den Erhebungsformularen enthaltenen Fragen schriftlich, elektronisch oder mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten Auskunft gegeben werden. Werden Auskünfte schriftlich erteilt, so sind die Erhebungsformulare den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenen Umschlägen zu übergeben oder bei der erhebenden Stelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4…
Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer…
Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle…
Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Im letzteren Fall…
Sind Erhebungsformulare durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsformularen in der vorgegebenen Form zu erteilen.
Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.