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Bei Statistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht auch für die Maßnahmen nach Absatz 1 keine Auskunftspflicht. Bei Statistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht nur für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 eine Auskunftspflicht.
Die Angaben nach Absatz 1 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens nachdem die Angaben der folgenden Haupterhebung auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung. Im Rahmen vorbereitender Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind Namen und Adressen der Befragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift nach § 6 Absatz 1, 2 und 4 und nach § 8 Absatz 2 zulässig. Eine Auskunftspflicht besteht insoweit nicht. Alle Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Soweit es sich um Angaben zur Erprobung eines Erhebungsformulars oder eines Erhebungsverfahrens handelt, sind diese spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung zu löschen. Namen und Adressen, die bei der Erprobung eines Erhebungsformulars oder Erhebungsverfahrens erfasst werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen. Abschnitt 5 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken…
die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit…
Erhebungen zu Statistiken können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher oder telefonischer Befragung durchgeführt werden. Bei Erhebungen, die mit einer…
Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Landesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie…
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, die sich auf öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf…
Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.