Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer entgegen § 19 Einzelangaben zusammenführt oder solche Angaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21…
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr…
Wer entgegen Absatz 1 Einzelangaben oder solche mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeitet oder dies veranlasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit…
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.