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IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Stellen übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.
Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.
Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung gewahrt sind. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen des § 22. Abschnitt 3 Anordnung von Statistiken
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Arbeiten…
Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Aufgaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik…
Das Statistische Amt und die Statistikdienststellen der Gemeinden können einzelne Arbeiten der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern…
Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb…
Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf IT. NRW - Statistisches Landesamt - Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger…
Soweit möglich und angemessen, soll auf qualitativ geeignete Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.