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Die Landesstatistik hat die Aufgabe, Daten zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren, soweit Landesrecht dies bestimmt. Die Aufgabe wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und anerkannten Qualitätskriterien wahrgenommen. Es gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit sowie der weitgehenden Transparenz und Offenheit der Daten. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die in diesem Gesetz oder in der die jeweilige Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind.
Landesstatistiken sollen mit geringstmöglichen Belastungen für die zu Befragenden erstellt werden. Dazu hat die für die Statistik fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Statistisches Landesamt - insbesondere die Möglichkeiten
zur belastungsarmen Ausgestaltung und Durchführung der Statistik entsprechend dem Stand oder der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaften und
zur Nutzung der aktuellen technischen Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, unter Einbeziehung wirtschaftlicher Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.
Soweit möglich und angemessen, soll auf qualitativ geeignete Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zurückgegriffen werden. Zur Durchführung der Prüfung nach Satz 1 übermitteln die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen auf Anforderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) an die für die Erstellung der Statistik zuständige Stelle. Abschnitt 2 Landesbetrieb IT. NRW - Statistisches Landesamt -
die ihm durch landesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Landesstatistik,
Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.
IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der…
Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb…
Beratung und Unterstützung anderer Verwaltungsträger des Landes oder der Kommunen bei der Durchführung von Statistiken, insbesondere Geschäftsstatistiken, und…
IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.