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Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Im Aufsichtsrat sollen Personen mit ökonomischem Hintergrund und einem sportfachlichen Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Sie müssen gemeinsam die aufsichtsfachliche Kompetenz abbilden.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Zudem wählt die Mitgliederversammlung aus der Mitte des Aufsichtsrates die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident; die oder der stellvertretende Vorsitzende führt die Bezeichnung Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
Die Amtszeit der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung eine wirksame Wieder- oder Neuwahl durchgeführt hat. Eine vorherige Abwahl und Nachwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird dessen Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht besetzt. Die Amtsperiode des auf dieser Mitgliederversammlung nachzuwählenden Aufsichtsratsmitgliedes endet mit Ablauf der Amtsperiode der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Anstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat entscheidet hierbei mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere:
Überwachung des Vorstands als unabhängiges Kontrollorgan;
Empfehlung der Genehmigung des Wirtschaftsplans an die Mitgliederversammlung;
Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;
Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands;
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn der Aufsichtsrat dies im Interesse des Landessportverbandes für das Saarland für geboten erachtet, weil Umstände vorliegen, die es nicht zulassen, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abzuwarten. Vor der Einberufung ist dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.