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Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen.
1Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. 2Er kann Personen informatorisch hören.
Die Sitzungen des Unterausschusses und informatorische Anhörungen sind zu protokollieren.