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1Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. 2In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. 3Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist.
Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.
1Über die Weitergabe der Protokolle entscheidet der Ausschuss unter Berücksichtigung der geltenden Geheimschutzbestimmungen. 2Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages entscheidet der Landtag, ob und inwieweit der Öffentlichkeit die Protokolle zugänglich gemacht werden.