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1Der Landtag bildet zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Saarländischen Datenschutzgesetz einen Ausschuss für Datenschutz. 2Dieser kann in der Form des Unterausschusses eines ständigen Ausschusses gebildet werden. 3Die Vertretung von Ausschussmitgliedern ist auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter zu beschränken. 4Abgeordnete, die nicht Mitglied des Ausschusses oder Stellvertreter im Sinne des Satzes 3 sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen. IV. Abschnitt Vorlagen und Anträge