Art. 77a Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
§ 18 Abs. 4 DSG SL 2018Saarländisches Datenschutzgesetz Vom 16. Mai 2018*
1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden. 2Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages…
§ 16 Abs. 5 DSG SL 2018Saarländisches Datenschutzgesetz Vom 16. Mai 2018*
1Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu…
§ 20 Abs. 7 DSG SL 2018Saarländisches Datenschutzgesetz Vom 16. Mai 2018*
Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der…
§ 25 Abs. 8 DSG NRWDatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.