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1Das Präsidium beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtages, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind; insbesondere stellt das Präsidium den Entwurf des Haushaltsplanes für den Landtag fest und verfügt über die Verwendung der Räume im Landtagsgebäude. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.