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1Der Abgeordnete kann gegen Ordnungs- und Sachrufe oder gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. 3Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4Der Landtag entscheidet über ihn ohne Aussprache. 5Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.