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Im Rahmen von Ausschusssitzungen verfügt der Vorsitzende des Ausschusses über die nach diesem Abschnitt dem Präsidenten zustehenden Ordnungsbefugnisse; der Ausschluss eines Abgeordneten beschränkt sich in diesem Fall auf die Ausschusssitzung.
1Der Abgeordnete kann gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Einspruch einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss. 3§ 74 gilt entsprechend.