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Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 und 4 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß der §§ 1 bis 8 jeweils zuständigen Behörden…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.