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Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so geht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann.
Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der belasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht das Registerpfandrecht nur an diesem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.
Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur zum Teil, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil des Registerpfandrechts den Vorrang.
Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.…
Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des…
Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der…
Mit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.