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Befriedigt der Eigentümer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht das Registerpfandrecht nur an seinem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.
Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es bleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Registerpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.
Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.…
Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so geht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers…
Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese…
Mit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.