§ 107 LuftPersV
Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.