§ 11 Abs. 2 Nr. 2 LuftPersVAusübung der Rechte aus einer Erlaubnis
er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die…
§ 45b Nr. 5 LuftPersVAnrechnung von Flugzeiten
die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.
§ 95a Abs. 2 LuftPersVBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung umfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 21 Abs. 6 32018R1139VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, können im Einklang mit den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c…
§ 2 Abs. 4 LuftPersVArten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben…