§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LuftPersVAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis
ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und
§ 7 Abs. 1 BinSchSprFunkVVerordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu…
§ 14 Abs. 5 FlugfunkVVerordnung über Flugfunkzeugnisse
Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige…
§ 10 Abs. 3 LuftPersVVoraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011…
§ 13a Abs. 1 FlugfunkVVerordnung über Flugfunkzeugnisse
Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt: und die Ausbildungsorganisation bestätigt,…