LuftSiAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 LuftSiAVInkrafttretenVerordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes · Abschnitt 6 § 20Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.