§ 7 LuftVerkSiV
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.