LuftvKflAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 LuftvKflAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.