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Berechtigte erhalten:
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, wenn ihre Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes und des Einzugsgebiets liegt und sie nicht unwiderruflich auf die Umzugskostenvergütung verzichtet haben,
in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 6, soweit sie an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort tätig werden, und
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1
Trennungsentschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis für die ihnen durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen.
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.
Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 12 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn
Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der
Berechtigten, die umzugswillig sind, wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der…
Trennungsgeld wird gewährt für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort…
Trennungsentschädigung wird bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.