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Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlass der in § 4 bezeichneten Umzüge und der in § 11 genannten Maßnahmen zur Gewährung von Trennungsentschädigung. Es trifft ferner Regelungen zur Fahrtkostenerstattung bei Verlegung oder Auflösung einer Dienststelle. Berechtigte sind:
Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
Richterinnen und Richter des Landes sowie in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 Absatz 2 Nummer 7 auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2 im Ruhestand und frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, sowie
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.
in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen…
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.