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Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV NRW. S. 464) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für:
Umzüge, die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt, aber noch nicht abgerechnet worden sind,
Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Januar 2026 zugesagt wurde und für die Berechtigte vor dem 31. Dezember 2025 Angebote von Speditionsunternehmen für die Durchführung des Umzugs vorgelegt haben, und
die Gewährung eines Auslagenersatzes aus Anlass der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder der Umbildung von Körperschaften, wenn die Maßnahmen vor dem 1. Januar 2026 wirksam geworden sind.
Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar…
Die Regelungen der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180) gelten für Aufwendungen, die nach dem…
im Zeitraum 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2026 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich bereits am 31. Dezember 2024 im…
Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn der Umzug innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt.
Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in…
der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.