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Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
Zahlungen von für die leistungsbezogene Reserve gebundenen Mitteln erfolgen erst dann, wenn die leistungsbezogene Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4…
Der über den WBIF zur Verfügung gestellte Betrag wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses im Anschluss an den in Absatz 13 genannten…
Die Haushaltsmittel des Bundes werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahrs, frühestens…
Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die…
Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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