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Die Haushaltsmittel des Bundes werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel mit Beginn des jeweiligen Haushaltsjahrs, frühestens mit Beginn des Programmvollzugs, an die Länder zur selbstständigen Bewirtschaftung verteilt. Die bewirtschaftenden Landesdienststellen sind ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die zuständige Landeskasse anzuweisen, sobald die Bundesmittel aufgrund eingegangener Verpflichtungen gebunden sind. Sie haben insoweit das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden.
Die Haushaltsmittel des Bundes werden als Einnahmen in den Haushaltsplan des Landes eingestellt. Die Bewirtschaftung sowie die Abwicklung der Programme, insbesondere die Weiterreichung der Mittel an die Letztempfänger und die verwaltungsmäßige Prüfung der Verwendungsnachweise, richten sich nach dem Haushaltsrecht des Landes.
Die Haushaltsmittel des Bundes können vom Land entsprechend dem in Artikel 5 vereinbarten Finanzierungsverhältnis von Bund und Ländern in Anspruch genommen werden, jedoch höchstens bis zur Höhe der vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereitgestellten Jahresraten. Bei Berechnung des Barwertverhältnisses nach Anlage 1 ist innerhalb des Gesamtförderprogramms eines Landes für das jeweilige Programmjahr eine programmübergreifende Betrachtung zulässig.
Die Haushaltsmittel des Bundes werden nach ihrer Ausgabe zulasten des Bundeshaushalts unverzüglich an den Letztempfänger weitergeleitet. Wenn bei Abwicklung über ein Landesförderinstitut diesem die Mittel innerhalb von 30 Tagen zugehen und sichergestellt ist, dass die Weiterleitung/Auszahlung an den Letztempfänger im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Förderinstituts unverzüglich entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Förderzusage erfolgt, sind die Mittel fristgerecht weitergeleitet. Das Land trifft Vorkehrungen, die den Zeitaufwand für das Weiterleiten der abgerufenen Mittel möglichst gering halten. Das Land unterrichtet den Bund über etwaige Verzögerungen im Mittelabfluss. In Ausfüllung der Protokollnotiz zu Artikel 6 Absatz 1 der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) wird für den Bereich des sozialen Wohnungsbaus Folgendes festgelegt: Wird die 30-Tage-Frist der Grundvereinbarung überschritten, so kann der Bund für die Zeit vom Fristablauf bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
Haushaltsmittel des Bundes, die vom Land nicht für Zwecke dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden, sind vom Land unverzüglich an den Bundeshaushalt zurückzuzahlen.
Haushaltsmittel, die vom Letztempfänger nicht für Zwecke dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden, sind vom Land in Höhe des Bundesanteils unverzüglich an den Bundeshaushalt zurückzuzahlen, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung möglich ist.