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Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei Mitgliedern der Landschaftsversammlung. § 56 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, eine Gruppe aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung.…
Eine Gruppe in einem Rat besteht aus mindestens zwei Ratsmitgliedern; im Übrigen gilt für diese Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
bestehen. Eine Gruppe besteht in Kreistagen mit mehr als 50 Mitgliedern aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern; im Übrigen gilt für diese Absatz 1 Satz 1…
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen…
Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.