Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Freistellung und Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, erhalten
die oder der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
Vorsitzende von Ausschüssen der Landschaftsversammlung und
Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Landschaftsversammlung hauptberuflich tätige Mitarbeiterin oder hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 Nummer 3 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung beschließen, dass
einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen werden,
die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann die Landschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die Landschaftsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das…
Absatz 2 Satz 1 gilt für Mitglieder der Landschaftsversammlungen sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr mit der Maßgabe entsprechend, dass die…
Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit…
Erleidet der Landschaftsverband infolge eines Beschlusses der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder der Fachausschüsse einen Schaden, so…
Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 des…
Fraktionsvorsitzende sowie bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.