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Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.
Zu den Sitzungen können weitere Bedienstete des Landschaftsverbandes hinzugezogen werden.
Der Landschaftsausschuß und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Hierbei ist die Tagesordnung, die von…
Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen…
Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich.
Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
Bei der Wahl der oder des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und ihrer oder seiner Stellvertretungen sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.