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Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Beigeordnete, falls es der Kreistag, die Landrätin oder der Landrat verlangt.
Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil
Kreisausschuß
Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen…
Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde können an der Sitzung teilnehmen.
Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende…
Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme…
Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung.
Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bezirksregierung können an der Sitzung teilnehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.