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Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre…
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die…
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu…
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie die jeweils stellvertretenden Mitglieder und die…
Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.