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Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
nach einer Regelung über den Aufstieg oder
nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen
erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.
Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten…
Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen…
nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 6 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn…
Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erworben hat, kann nach § 15 Abs. 2 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.