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Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
nach den Vorschriften über den Aufstieg,
nach § 5 Absatz 7 Satz 5, § 15 Absatz 3 oder
nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.
Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, insbesondere Regelungen zum Befähigungserwerb sowie die Feststellung der bei einem…
die für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erworben hat.
Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben.
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn, wenn
Bewerberinnen und Bewerber, für die unmittelbare Einstellung in den Laufbahnabschnitt III müssen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt gemäß § 19 Absatz 1…
durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.