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Die Befähigung für die Lehrkräftelaufbahn des Lehramtes
für die Primarstufe,
an Grundschulen,
an Grund- und Hauptschulen,
an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
an Realschulen,
an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
für die Sekundarstufe I,
an Gymnasien,
an Gymnasien und Gesamtschulen,
für die Sekundarstufe II,
an berufsbildenden Schulen,
an Berufskollegs,
an Sonderschulen,
für Sonderpädagogik und
für sonderpädagogische Förderung
wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung erworben.
Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben.
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und
Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können
mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Berufsfachschule mit dem Ziel berufliche Qualifikation und schulischer Teil der Fachhochschulreife oder einer…
durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.