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Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt.
Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 20 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen, legt die Behördenleitung die Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnabschnitt III dem für Inneres zuständigen Ministerium vor. Bewerbungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück.
Zur Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind, wird ein mehrstufiges Auswahlverfahren durchgeführt. Hierbei findet die aktuelle dienstliche Beurteilung Berücksichtigung. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist in der Personalakte zu dokumentieren.
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen. § 20 Satz 1 Nummer 3 ist zu beachten.
Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.
Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.
Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach erfolgreicher Teilnahme am…
Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für Inneres zuständige Ministerium.
Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus, das von dem für Inneres zuständigen Ministerium durchgeführt wird. Überschreitet die Anzahl der zulässigen…
Das Auswahlverfahren wird beim LAFP NRW durchgeführt. Ziel ist, eine Aussage über die Eignung der sich bewerbenden Personen für den Polizeivollzugsdienst im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.