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Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar, das im Rahmen seines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann.