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Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten einschließlich Promotionen und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit). § 39 Absatz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.
Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde 60 Minuten.
Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern anzubieten und persönlich durchzuführen.