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Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen wird den Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren bestellt sind, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Höhe von 20 vom Hundert im Bereich der Medizin und in Höhe von 10 vom Hundert im Bereich der Zahnmedizin mit Ausnahme der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gewährt. Der Direktorin/Dem Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 vom Hundert gewährt.
Für die Betreuung von Studierenden im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), wird die Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 3. März 1994 (Amtsbl. S. 615), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080),[4] vermindert.